
Gesellschaftsrecht
Parlament beschließt Empfehlungen zum 28. Regime.
UM – 01/2026
Am 19.
Januar hat das Europäische Parlament Empfehlungen für einen Rechtsrahmen für
neue innovative Unternehmen beschlossen. Mit der Annahme des Berichts zum 28.
Regime skizziert das Parlament Bedingungen, unter denen Unternehmen in der
Europäischen Union (EU) unter gleichen Voraussetzungen konkurrieren können.
Wichtig war dabei, eine einheitliche europäische Rechtsform zu entwickeln, die
keine zusätzlichen Hindernisse und administrative oder finanzielle Belastungen
für die Entwicklung von Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen
(KMU), mit sich bringt
Richtlinie statt Verordnung
Die am 19. Januar beschlossene Parlamentsvorlage weist einige wesentliche Änderungen zum
Entwurf von Berichterstatter René Repasi (S&D, DE) auf, den dieser am 30.
Juni 2025 vorgestellt hat (siehe auch DSV-News 9/2025). Gleich Vorab: Es ist bei dem Grundansatz
geblieben, dass keine neue paneuropäische Unternehmensform per Verordnung geschaffen
werden soll. Vielmehr soll der Weg einer maximal harmonisierenden Richtlinie
eingeschlagen werden, nach der die neue Rechtsform auf nach nationalem Recht
gegründeten Unternehmensformen aufbaut und automatisch in allen Mitgliedstaaten
anerkannt wird. Grundlage sollen Artikel 50 („Niederlassungsfreiheit“) und 114
AEUV („Binnenmarkt“) sein.
Aus ESSU wird S.EU
Neu hingegen ist die Bezeichnung. War vormals von ESSU die Rede – also Europäische Start-up-Scale-up-Gesellschaften – empfiehlt das
Parlament nunmehr das klangvollere “Societas Europaea Unificata”. Zu deutsch:
“Einheitliche Europäische Gesellschaft” (S.EU). Eine S.EU ist immer eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, nicht börsennotiert und kommt mit einem Mindestkapital
von sofort eingezahlten 1 Euro aus. Die im Berichtsentwurf geforderte
Rücklagenbildung in Höhe von 25 Prozent des Jahresgewinns bis zur Erreichung
der nach nationalem Recht erforderlichen Mindestkapitals ist entfallen.
Portal statt Register
Eine S.EU kommt aber auch moderner daher. Ihre Gründung soll vollständig in
die Initiative zur Entwicklung einer europäischen Unternehmensbrieftasche
integriert werden, um die digitale Identifizierung und Authentifizierung zu
gewährleisten und eine rationale Verwaltung von Unternehmensdokumenten
ermöglichen. Ihre Registrierung soll zudem nicht mehr wie im Berichtsentwurf
aus dem Sommer letzten Jahres vorgesehen, in einem neu einzurichtenden
Register, sondern in einem einheitlichen digitalen Portal auf Unionsebene
erfolgen. Dieses soll auf das bestehende Europäische Justizportal aufbauen.
Sozialstandards bleiben
Geblieben ist es bei dem wichtigen Konsens, dass nationale Arbeits- und
Sozialstandards durch S.EU nicht ausgehöhlt werden dürfen. Hierfür müssten wirksame
Schutzmaßnahmen im materiellen Recht und durch Kollisionsnormen getroffen
werden. Explizit gefordert werden Schutzvorkehrungen für die Beteiligung von
Beschäftigten und ihren Vertretungen. Bestehende Mitbestimmungsrechte dürften
nicht umgangen werden. Die Rechte von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden
auf Aushandlung von Tarifverträgen sollten unberührt bleiben.
Bessere Rechtsetzung
Die 28er-Regelung soll alle vier Jahre überprüft und auf ihre Akzeptanz bei
Unternehmen und ihre Angemessenheit in einer sich wandelnden Zeit bewertet
werden. Das Parlament erwartet dazu eine entsprechende Berichterstattung durch
die Kommission. Möglicherweise als Folge der seit einigen Monaten geführten
Diskussion um bessere Rechtsetzung fordert das Parlament die Europäische
Kommission in seiner Empfehlung ausdrücklich auf, für jeden neuen
Legislativvorschlag im Zusammenhang mit der 28. Regelung eine umfassende und
transparente Folgenabschätzung durchzuführen und zu veröffentlichen. Damit
dürfte auch die kürzlich im Trilog vorläufig geeinte europäische
Insolvenzrichtlinie erneut politische Aufmerksamkeit finden.