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ed* Nr. 01/2017

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

ed* Nr. 01/2017 – Kapitel 5

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Deutschen Sozialversicherung muss das Ziel der EU-Kommission sein, nicht nur ein „angemessenes Maß an Schutz vor allen potenziellen Risiken am Arbeitsplatz“ zu gewährleisten, sondern im Sinne der „Vision Zero“ tödliche und schwere Unfälle nicht zu tolerieren. Ebenso ist ein umfassender Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Berufskrankheiten durch umfangreiche Präventionsmaßnahmen sicherzustellen.  

 

Zu einem umfassenden Präventions­ansatz gehören auch verstärkte Anstrengungen, durch Maßnahmen der Rehabilitation und der Wieder­eingliederung die Beschäftigungsfähigkeit wiederherzustellen oder zu stärken, insbesondere von älteren Personen oder Menschen mit Behinderungen. Denn gerade die Sozialleistungsträger sind es, die die finanzielle Hauptlast des Scheiterns der Bemühungen um die Erhaltung und Wiederherstellung von Arbeits-, Erwerbs- und Beschäftigungsfähigkeit tragen. Insofern werden der Präventions- und der Rehabilitationsgedanke in Zukunft noch größeres Gewicht erlangen müssen. 

 

Mit Blick auf die Digitalisierung der Arbeitswelt und die damit einhergehenden neuen Arbeitsformen wird sich die künftige Präventionsarbeit verändern. Aus den Erfahrungen der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland lassen sich Lösungen am besten praxisnah und auf der nationalen Ebene entwickeln; Antworten sind deshalb jeweils individuell aus den Mitgliedstaaten heraus zu finden.  

 

Die EU-Kommission hat im Bereich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den vergangenen Jahren bereits einen Kernbestand von sozialen Rechten festgelegt, gleichzeitig den Mitgliedstaaten aber das Recht gewährt, Regeln und Vorschriften zu erlassen, die über die europäischen Mindeststandards hinausgehen. Eine Evaluierung der 24 Arbeitsschutzrichtlinien, welche ihre Relevanz, Wirksamkeit und Kohärenz bewertet, ist zu begrüßen, um einerseits angesichts neu aufkommender Risiken ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufrechtzuerhalten und andererseits das europäische Arbeitsschutzrechtssystem zu modernisieren und zu vereinfachen. Eine konsistentere europäische Mindestsicherung ist erstrebenswert, keinesfalls dürfen dabei aber höhere nationale Standards gefährdet werden.