Die britische Regierung informiert im Internet die in ihrem Land lebenden und arbeitenden EU-Bürger über ihren künftigen Aufenthaltsstatus.

GD/AD – 02/2018

Auf der homepage www.gov.uk gibt es derzeit in den Fremdsprachen Deutsch, Spanisch, Französisch, Italienisch, Litauisch, Polnisch, Portugiesisch und Rumänisch – zuletzt im Januar 2018 aktualisierte – Informationen über die Auswirkungen des Brexits auf EU-Personengruppen unter dem Titel "Guidance Status of EU citizens in the UK: what you need to know"

Stichtag 29. März 2019

Das Informationsangebot ist nicht eben üppig; primär geht es dabei um die Bereiche: „Feststellung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis, einen Antrag auf die neuartige Regelung des „Settled Status“, ein auf (dann einstigem) EU-Recht basierendes Daueraufenthaltsrecht, die britische Variante der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (indefinite leave to remain) sowie um Regelungen für EU-Bürger, die nach dem 29. März 2019, dem aufenthaltsrechtlichen Stichtag, in Großbritannien (GB) einreisen werden. 

„Settled Status“ ist neuartig

Vereinfacht bedeutet dies, dass Personen, die bis zum 29. März 2019 dauerhaft und legal (!) seit mindestens fünf Jahren in GB leben, das unbegrenzte Aufenthaltsrecht dadurch erlangen können, in dem sie den „Settled Status“ beantragen. Sie können dann in GB leben und sind sozialrechtlich Teil der britischen Gesellschaft. Auch die Beantragung einer britischen Staatsbürgerschaft ist möglich.  

 

Der „Settled Status“ soll künftig als Nachweis dafür dienen, dass man sich legal in GB aufhält und wird insbesondere für die späteren Kontrollen – am Arbeitsplatz oder bei Behörden – Verwendung finden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in GB kein verpflichtendes Meldesystem für die Einwohner gibt und ein Personalausweis eher selten sein dürfte. Ein Online-Antragsformular dazu ist für Ende 2018 vorgesehen.  

 

Antragsteller müssen ggf. sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen offenlegen sowie einen Identitätsnachweis vorlegen. Beobachter meinen, dass dies Lebensphasen einer halb- oder illegalen Existenz – als schwarzarbeitender Sprachstudent etwa – durchaus für den Antragsteller negativ ans Licht bringen könnte.  

 

Für den Antrag wird eine Frist von mindestens zwei Jahren nach Austritt Großbritanniens aus der EU eingeräumt. Unklar ist gegenwärtig, inwieweit Erhebungen darüber angestellt werden, wovon man in den vergangenen mindestens fünf Jahren in GB gelebt haben will.  

„Daueraufenthaltsstatus nach EU-Recht“ bleibt vorerst

Im Bereich „Daueraufenthaltsstatus nach EU-Recht“ bleibt es für EU-Bürger vorerst beim Alten. Zwar soll ein einfaches Umtauschrecht gegen den neuen „Settled Status“ Bescheid möglich sein, doch zeigen sich, nach Meinung von Fachleuten, bereits graduelle Unterschiede. Offenbar müssen Personen aus dem „erweiterten Familienkreis eines Menschen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz“ eine solche Aufenthaltsgenehmigung beantragen. 

„Indefinite leave to remain Status“ läuft aus

Selbst die bislang stark begünstigte Kategorie der Inhaber des „Indefinite leave to remain“ Status, mithin bereits Träger einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, müssen – unentgeltlich – den „Settled Status“ beantragen. Dabei sind Nachweise über die Identität zu erbringen und ebenso darüber, dass man nach wie vor in GB lebt. Auch dieser Personenkreis muss sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen offenlegen, ohne das ersichtlich ist, inwieweit dies eine Rolle spielt, da angeblich „keine erneute Überprüfung der Aufenthaltsgenehmigung“ durchgeführt wird. 

Nur magere Informationen für Arbeitgeber

Vergleichsweise magere Informationen gibt es für britische Arbeitgeber. Unter dem lapidaren Satz „EU-Bürger, die in Großbritannien arbeiten oder britische Unternehmen, die EU-Bürger beschäftigen, müssen vorerst nichts tun“. Das mag in vielen Fällen für beide Seiten genügen, könnte jedoch durchaus für Verunsicherung sorgen, etwa wenn es um die Entfristung von Beschäftigungsverhältnissen oder den Eintritt in den Ruhestand von Personen geht, die z.B. ihre fünf Jahre noch nicht dort verbracht haben. 

 

Wenig Informationen gibt es z.B. für mit in GB dauerhaft lebenden EU-Bürgern, die vor noch nicht fünf Jahren einen Partner gewählt haben, der/die aus einem Drittstaat kommt. Experten erwarten daher eine gewisse Selektion am britischen Arbeitsmarkt. Hochqualifizierte Fachkräfte wird man kaum ersetzen können oder wollen. Für einfachere Tätigkeiten sieht dies im Hinblick auf den britischen Arbeitsmarkt möglicherweise anders aus.  

Viele Fragen – wenige Antworten

Was geschieht beispielsweise mit EU-Studierenden an britischen Universitäten, die auf der Basis des Gleichbehandlungsgebotes mit Inländern Zugang zu britischen Stipendien erlangt haben, jedoch die benannten Fristen kaum erfüllen können? Mit dem Ende der Geltung des EU-Rechts dürfte das Gleichbehandlungsgebot taggleich fallen. Deutsche oder schwedische Studierende etwa müssten dann ähnliche Phantasiegebühren für britische Universitäten bezahlen wie Chinesen oder Amerikaner. Von inländischer Förderung wären sie vermutlich abgeschnitten, was den Einkommensnachweis – auch für einen studentischen Aufenthalt – erschweren könnte.  

 

Die Verunsicherung vieler EU-Bürgerinnen und -Bürger in GB dürfte mit den nunmehr umrissenen amtlichen Verhaltensempfehlungen nur in Einzelbereichen gemildert werden.