Zeigt die REACH-Verordnung zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten Wirkung?

SW – 03/2018

Die REACH-Verordnung ist voll funktionsfähig, dennoch sind weitere Verbesserungen, auch im Hinblick auf Synergien zum Arbeitsschutzrecht, möglich. Zu diesem Schluss kommt die EU-Kommission in ihrem zweiten Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten sei die REACH-Verordnung voll funktionsfähig und zeige Wirkung, auch wenn einige ihrer Ziele langsamer erreicht würden, als ursprünglich erwartet. 

 

Die Evaluierung habe bestimmte Mängel und Probleme aufgezeigt, die das Erreichen der REACH-Ziele behindere. Dringender Handlungsbedarf wurde unter anderem bei den Regelungen der Schnittstelle zwischen REACH-Verordnung und anderen EU-Vorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutz und dem Abfallrecht gesehen. Die Arbeiten im Hinblick auf die Synergien zwischen REACH-Verordnung und dem Arbeitsschutz- und Abfallrecht sollten fortgesetzt werden. 

Zur Beseitigung von Überschneidungen zwischen der REACH-Verordnung und dem Arbeitsschutzrecht schlägt die EU-Kommission konkret folgende Maßnahmen vor: 

 

1. Anleitung für die Anwendung der REACH-Instrumente (wie Expositionsszenarios und Sicherheitsdatenblätter), um die Wirksamkeit des Arbeitsschutzrechts zu verbessern. 

 

2. Verbesserung der Koordinierung der für die Durchsetzung der REACH-Verordnung und des Arbeitsschutzrechts zuständigen nationalen Behörden. 

 

3. Angleichung der Methoden zur Festlegung sicherer Expositionsniveaus für chemische Stoffe am Arbeitsplatz bis zum ersten Quartal 2019. 

 

4. Stärkung der Rolle des Ausschusses der ECHA für Risikobeurteilung (RAC), auch durch Einbeziehung der Sozialpartner, um die nach dem Arbeitsschutzrecht erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten bereitzustellen, wobei die Rolle des beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu berücksichtigen ist. 

Hintergrund

Am 5. März 2018 veröffentlichte die EU-Kommission ihre Mitteilung „Gesamtbericht über die Anwendung der REACH-Verordnung und die Überprüfung bestimmter Elemente – Schlussfolgerungen und Maßnahmen (COM(2018)116 final). Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) und die Mitgliedstaaten berichten der EU-Kommission alle fünf Jahre über die Anwendung der Verordnung. Die EU-Kommission ist ihrerseits verpflichtet, alle fünf Jahre einen Gesamtbericht zu veröffentlichen, der u.a. die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung enthält, einschließlich der hierzu von der ECHA und den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen. Bei der Mitteilung handelt es sich um den zweiten Bericht, der auch drei Überprüfungen, welche die Registrierung von Polymeren sowie zwei Mindestinformationsanforderungen für Stoffe, die in kleinen Mengen hergestellt oder eingeführt werden, betrifft.