
EUREGIO-Förderung ab 2021
Für den Finanzrahmen 2021 bis 2027 möchte die EU-Kommission staatliche Beihilfen unter anderem für EUREGIO-Projekte erleichtern.
AD – 08/2019
In den Gremien der EU werden zurzeit die Kohäsionsfonds für den
Zeitraum 2021 bis 2027 diskutiert. Hierzu liegen divergierende Positionen der
EU-Kommission, des Rates und des Europäischen Parlamentes vor, die im Herbst dieses
Jahres abgestimmt werden sollen. Da das EU-Budget für denselben Zeitraum
noch nicht beschlossen ist – hierfür ist der Europäische Rat zuständig – steht folglich auch nicht fest, mit welchen finanziellen Mitteln die einzelnen Fonds ausgestattet
werden.
Jedoch sind die maßgeblichen Akteure und Stakeholder nicht
untätig, sondern werkeln seit längerem an den Rahmenbestimmungen, die künftig bis
2027 gelten sollen. Dies betrifft etwa die Rahmenverordnung mit gemeinsamen
Bestimmungen für alle Fonds und die einschlägigen Verordnungen für den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus
und Interreg.
So möchte die EU-Kommission beispielsweise mit ihrem unlängst
vorgelegten Verordnungsvorschlag Beihilfebestimmungen für Projekte, unter anderem der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit
(ETZ, Interreg), lockern. ETZ-Beihilfen für
bestimmte Kostengruppen sollen bis zu zwei Millionen Euro pro Unternehmen und
Projekt bei einer maximalen Beihilfequote von 65 Prozent anmeldefrei bleiben. Zu diesem Vorschlag hat die Kommission eine Konsultationsphase gestartet, die noch bis zum 27. September 2019 geöffnet ist. Beteiligen sollten
sich Projektpartner wie etwa kommunale und andere Behörden der EUREGIOs.
Hintergrund
Öffentliche Finanzhilfen, die die Voraussetzungen für eine
Einstufung als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, müssen im
Allgemeinen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden. Mit
den Grundsätzen, auf denen die EU-Beihilfevorschriften aufbauen, soll
sichergestellt werden, dass öffentliche Ausgaben nicht zu einem unlauteren
Wettbewerb zwischen den im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen führen.
Diese Grundsätze tragen insbesondere dazu bei, dass
öffentliche Gelder nicht an die Stelle privater Investitionen treten,
allgemeinen politischen Zielen dienen und nicht über die Beträge hinausgehen,
die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind. Staatliche Beihilfen müssen nicht bei der Kommission angemeldet werden, wenn alle Kriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
erfüllt und nur geringe Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind.