Für den Finanzrahmen 2021 bis 2027 möchte die EU-Kommission staatliche Beihilfen unter anderem für EUREGIO-Projekte erleichtern.

AD – 08/2019

In den Gremien der EU werden zurzeit die Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2021 bis 2027 diskutiert. Hierzu liegen divergierende Positionen der EU-Kommission, des Rates und des Europäischen Parlamentes vor, die im Herbst dieses Jahres abgestimmt werden sollen. Da das EU-Budget für denselben Zeitraum noch nicht beschlossen ist – hierfür ist der Europäische Rat zuständig – steht folglich auch nicht fest, mit welchen finanziellen Mitteln die einzelnen Fonds ausgestattet werden.

Jedoch sind die maßgeblichen Akteure und Stakeholder nicht untätig, sondern werkeln seit längerem an den Rahmenbestimmungen, die künftig bis 2027 gelten sollen. Dies betrifft etwa die Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für alle Fonds und die einschlägigen Verordnungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und Interreg.

So möchte die EU-Kommission beispielsweise mit ihrem unlängst vorgelegten Verordnungsvorschlag Beihilfebestimmungen für Projekte, unter anderem der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ, Interreg), lockern. ETZ-Beihilfen für bestimmte Kostengruppen sollen bis zu zwei Millionen Euro pro Unternehmen und Projekt bei einer maximalen Beihilfequote von 65 Prozent anmeldefrei bleiben. Zu diesem Vorschlag hat die Kommission eine Konsultationsphase gestartet, die noch bis zum 27. September 2019 geöffnet ist. Beteiligen sollten sich Projektpartner wie etwa kommunale und andere Behörden der EUREGIOs.

Hintergrund

Öffentliche Finanzhilfen, die die Voraussetzungen für eine Einstufung als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, müssen im Allgemeinen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden. Mit den Grundsätzen, auf denen die EU-Beihilfevorschriften aufbauen, soll sichergestellt werden, dass öffentliche Ausgaben nicht zu einem unlauteren Wettbewerb zwischen den im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen führen.

Diese Grundsätze tragen insbesondere dazu bei, dass öffentliche Gelder nicht an die Stelle privater Investitionen treten, allgemeinen politischen Zielen dienen und nicht über die Beträge hinausgehen, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind. Staatliche Beihilfen müssen nicht bei der Kommission angemeldet werden, wenn alle Kriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erfüllt und nur geringe Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind.