COVID-19: Grenzüberschreitender Einsatz von Gesundheitspersonal
EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.
RB – 05/2020
Gesundheitssysteme in Europa bewältigen zur Sicherstellung
der medizinischen Versorgung große Herausforderungen. Neben den Verbrauchs- und
Gebrauchsgütern, ist insbesondere ausreichend und qualifiziertes medizinisches
Personal zur Behandlung von Patientinnen und Patienten notwendig. Mit den am 7.
Mai 2020 veröffentlichten Leitlinien ermöglicht die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen liberalen
Umgang mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Folgende drei Ansatzpunkte
stellt die Europäische Kommission vor.
Anerkennung und Genehmigung der grenzüberschreitenden medizinischen Tätigkeit
Die Europäische Kommission empfiehlt beschleunigende und
vereinfachende Maßnahmen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Laut Leitlinie
könne auf vorgelagerte Erklärungen und Überprüfungen der Qualifikationen
verzichtet, kürzere Bearbeitungszeiten angesetzt, weniger Nachweisdokumente
angefragt oder auf beglaubigte Übersetzungen von Zeugnissen verzichtet werden.
Denkbar wäre auch die automatische Anmeldung der Personen im aufnehmenden
Staat.
Frühabschluss und Anpassung der Berufsausbildung
Für Personen mit fortgeschrittener Ausbildung besteht die
Möglichkeit, sofern die Minimalkriterien der Richtlinie erfüllt sind und die
Kompetenzen der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben, die Ausbildung zeitlich zu
verkürzen oder den Nachweis über die Berufsqualifikation frühzeitig
auszustellen.
Die Mitgliedstaaten stehen in der Verantwortung, die
verkürzte Ausbildungsdauer auszugleichen. Dies müsse, zum Beispiel durch die
Anerkennung der gewonnenen Praxiserfahrung während der Pandemie, auf Fallebene
entschieden werden.
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
Aus Drittstaaten außerhalb der EU/EFTA erlangte medizinische
Berufsqualifikationen können ebenfalls anerkannt werden, sofern diese die
Mindestkriterien der Richtlinie 2005/36/EG und harmonisierten Standards der EU
für medizinische Berufe erfüllen.
Sofern die Berufsqualifikation die europäischen Mindestkriterien
nicht erfüllt, können betreffenden Personen assistierende Aufgaben nach
nationalem Recht erteilt werden. Jedoch sind diese Personen nicht als
Angehörige der Medizinberufe anzuerkennen.
Binnenmarktkommissar
Thierry Breton erklärte, dass die Leitlinien den Mitgliedstaaten dabei
helfen medizinische Berufsqualifikationen anzuerkennen, um medizinisches
Personal dort einsetzen zu können, wo es aktuell benötigt wird.