Nach der Reform ist vor der Reform.

UM – 06/2026

Am 29. April konnten die Trilogverhandlungen zur Revision der Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 geeint werden (siehe DSV-News 04-2026). Die DSV begrüßt den Kompromiss ausdrücklich als wichtigen Schritt zur Modernisierung des Koordinierungsrechts. Mit der Einigung können nun auch Regelungen in Kraft treten, die für die Sozialversicherung besonders wichtig sind, etwa die Koordinierung von Leistungen zur Langzeitpflege. Die formale Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat wird nach der juristisch-linguistischen Überarbeitung erfolgen. 

Mit der Revision der Koordinierungsverordnungen ist die Weiterentwicklung des Koordinierungsrechts jedoch nicht abgeschlossen. In Vorbereitung befindet sich die Digitalisierung der sozialen Sicherheit und hier vor allem das Projekt zur Einführung eines europäischen Sozialversicherungsausweises (European Social Security Pass - ESSPASS). Daran beteiligen sich auch Institutionen der deutschen Sozialversicherung aktiv. Einen konkreten legislativen Vorschlag will die Europäische Kommission hierzu im Rahmen des Fair Labour Mobility Package im 3. Quartal dieses Jahres präsentieren. Parallel hierzu laufen bereits die Beratungen zur Frage der technischen Umsetzung.

Es gibt weiteren Regelungsbedarf neben der Digitalisierung

Neben der Digitalisierung können und sollten aber auch die beiden Koordinierungsverordnungen weiter optimiert werden. Die DSV hat sich frühzeitig mit der Frage befasst, wie das Koordinierungsrecht über die gerade erfolgte Überarbeitung hinaus sinnvoll und praxisgerecht weiterentwickelt werden kann. Ihre Vorschläge konzentrieren sich auf zwei grundsätzliche Ansatzpunkte – das anwendbare Recht und die zwischenstaatliche Kostenabrechnung.

Das Recht soll die Realität abbilden

Ein Ziel der DSV-Vorschläge liegt darin, grenzüberschreitende Erwerbsrealitäten anzuerkennen und klarer zu regeln. Dazu gehört zum Beispiel, dass grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem eine Person, die in mehreren Ländern arbeitet, hauptsächlich erwerbstätig ist. Heute gibt bei dieser Entscheidung in der Regel die abhängige Beschäftigung den Ausschlag – unabhängig von deren Umfang. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Zudem verschafft es hauptberuflich Selbständigen, die ergänzend einer nur geringfügigen abhängigen Beschäftigung in einem anderen Staat nachgehen, Gestaltungsspielräume beim anwendbaren Recht, die sich nicht durch die tatsächliche Erwerbsrealität begründen lassen.

Abrechnungsverfahren sollen effizienter werden

Daneben soll die zwischenstaatliche Kostenabrechnung durch kürzere Fristen und einheitliche Standards verbessert werden. Nach Ansicht der DSV ist dies heute problemlos machbar. Denn die Kommunikation zwischen den Sozialversicherungsinstitutionen erfolgt über den elektronischen Datenaustausch (EESSI) inzwischen weitgehend digital und damit schneller. Zudem erfolgt die Abrechnung auf Grundlage standardisierter Geschäftsprozesse (Business Use Cases), die viele Fragen bereits beim Versand beantworten, die früher aufwendig geklärt werden mussten. Dies rechtfertigt kürzere Fristen für Zahlungen und die Beanstandung von Abrechnungen.  

Keine Pauschalabrechnung mehr

Ein besonderes Anliegen der DSV besteht darin, die Kostenabrechnung mittels Erstattungspauschalen zu beenden. Diese bilden nicht immer die Kosten ab, die ein Krankenversicherungsträger für Versicherte aus anderen EU-Ländern im Rahmen der Leistungsaushilfe übernimmt. Die Abschaffung der pauschalen Kostenabrechnung ist bereits mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit diskutiert worden, scheiterte damals aber am Widerstand der pauschal abrechnenden Länder, allen voran Spanien und Portugal.  Eine nächste Reform sollte diese Absicht wiederaufgreifen. Mit einer hinreichenden Übergangszeit dürfte es nach Ansicht der DSV auch den heute noch pauschal abrechnenden Ländern möglich sein, auf eine kostengenaue Abrechnungsweise nach tatsächlichen Aufwänden umzustellen.