iStock/jotily, richterfotoKoordinierung der sozialen Sicherheit
Nach der Reform ist vor der Reform.
UM – 06/2026
Am 29. April konnten die Trilogverhandlungen zur Revision der Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 geeint werden (siehe DSV-News 04-2026). Die DSV begrüßt den Kompromiss ausdrücklich als wichtigen Schritt zur Modernisierung des Koordinierungsrechts. Mit der Einigung können nun auch Regelungen in Kraft treten, die für die Sozialversicherung besonders wichtig sind, etwa die Koordinierung von Leistungen zur Langzeitpflege. Die formale Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat wird nach der juristisch-linguistischen Überarbeitung erfolgen.
Mit der Revision der
Koordinierungsverordnungen ist die Weiterentwicklung des Koordinierungsrechts
jedoch nicht abgeschlossen. In Vorbereitung befindet sich die Digitalisierung
der sozialen Sicherheit und hier vor allem das Projekt zur Einführung eines
europäischen Sozialversicherungsausweises (European
Social Security Pass - ESSPASS). Daran
beteiligen sich auch Institutionen der deutschen Sozialversicherung aktiv. Einen
konkreten legislativen Vorschlag will die Europäische Kommission hierzu im
Rahmen des Fair Labour Mobility Package im 3. Quartal dieses Jahres
präsentieren. Parallel hierzu laufen bereits die Beratungen zur Frage der
technischen Umsetzung.
Es gibt weiteren Regelungsbedarf neben der Digitalisierung
Neben der Digitalisierung können
und sollten aber auch die beiden Koordinierungsverordnungen weiter optimiert
werden. Die DSV hat sich frühzeitig mit der Frage befasst, wie das
Koordinierungsrecht über die gerade erfolgte Überarbeitung hinaus sinnvoll und
praxisgerecht weiterentwickelt werden kann. Ihre Vorschläge konzentrieren sich
auf zwei grundsätzliche Ansatzpunkte – das anwendbare Recht und die
zwischenstaatliche Kostenabrechnung.
Das Recht soll die Realität abbilden
Ein Ziel der
DSV-Vorschläge liegt darin, grenzüberschreitende Erwerbsrealitäten anzuerkennen
und klarer zu regeln. Dazu gehört zum Beispiel, dass grundsätzlich das
Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in dem eine Person, die in
mehreren Ländern arbeitet, hauptsächlich erwerbstätig ist. Heute gibt bei
dieser Entscheidung in der Regel die abhängige Beschäftigung den Ausschlag –
unabhängig von deren Umfang. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Zudem verschafft es
hauptberuflich Selbständigen, die ergänzend einer nur geringfügigen abhängigen
Beschäftigung in einem anderen Staat nachgehen, Gestaltungsspielräume beim
anwendbaren Recht, die sich nicht durch die tatsächliche Erwerbsrealität begründen
lassen.
Abrechnungsverfahren sollen effizienter werden
Daneben soll die zwischenstaatliche
Kostenabrechnung durch kürzere Fristen und einheitliche Standards verbessert
werden. Nach Ansicht der DSV ist dies heute problemlos machbar. Denn die
Kommunikation zwischen den Sozialversicherungsinstitutionen erfolgt über den
elektronischen Datenaustausch (EESSI) inzwischen weitgehend digital und damit schneller.
Zudem erfolgt die Abrechnung auf Grundlage standardisierter Geschäftsprozesse (Business
Use Cases), die viele Fragen bereits beim Versand beantworten, die früher
aufwendig geklärt werden mussten. Dies rechtfertigt kürzere Fristen für
Zahlungen und die Beanstandung von Abrechnungen.
Keine Pauschalabrechnung mehr
Ein besonderes Anliegen
der DSV besteht darin, die Kostenabrechnung mittels Erstattungspauschalen zu
beenden. Diese bilden nicht immer die Kosten ab, die ein
Krankenversicherungsträger für Versicherte aus anderen EU-Ländern im Rahmen der
Leistungsaushilfe übernimmt. Die Abschaffung der pauschalen Kostenabrechnung ist
bereits mit Einführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit diskutiert worden, scheiterte damals aber am
Widerstand der pauschal abrechnenden Länder, allen voran Spanien und Portugal. Eine nächste Reform sollte diese Absicht
wiederaufgreifen. Mit einer hinreichenden Übergangszeit dürfte es nach Ansicht
der DSV auch den heute noch pauschal abrechnenden Ländern möglich sein, auf
eine kostengenaue Abrechnungsweise nach tatsächlichen Aufwänden umzustellen.