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ed* Nr. 03/2018

Rechtliche oder tatsächliche Wahlmöglichkeiten

ed* Nr. 03/2018 – Kapitel 4

In manchen Ländern besteht trotz einer theoretisch erst einmal gegebenen Pflichtversicherung als Selbstständiger faktisch oder sogar rechtlich die Möglichkeit eines „Opt-out“. In Finnland besteht für Selbstständige zwar die Pflicht, sich in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu versichern. Dies gilt allerdings nur, falls sie im vergangenen Jahr mehr als vier Monate lang ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger ausgeübt haben – eine Bedingung, deren Erfüllung bei Plattform-Arbeitern zumindest zweifelhaft ist und in der Praxis offenbar oft mit einer Nicht-Anmeldung der Einkünfte in der Sozialversicherung einhergeht. Zusammen mit den sehr hohen Eingangsschwellen führt dies dazu, dass ein großer Teil selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht gegen den Einkommensverlust abgesichert ist (Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit). 


Mit mehr Rechtssicherheit gelingt das „Opt-out“ in Estland. Zwar besteht dort auch für Selbstständige die Pflicht, sich umfassend in den gesetzlichen Systemen zu versichern und hierfür eine „Sozialsteuer“ in Höhe von 33 % abzuführen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie als Selbstständige nur „gelegentlich“ Einkommen beziehen. Eine gesetzliche Definition hierfür gibt es nicht; der Selbstständige kann selbst entscheiden, ob er zu dieser Kategorie gehört. Dieses Wahlrecht ist in der Praxis besonders interessant für Plattform-Arbeiter. Außerdem kann sich der Betroffene dafür entscheiden, sein Gewerbe als Unternehmen zu registrieren, d. h. eine eigene Gesellschaft zu gründen. In diesem Fall kann er sich selbst einstellen (und zahlt dann die 33 % Sozialsteuer sowie zusätzlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung), oder er lässt dies sein – dann muss er nur Einkommenssteuer auf die Erträge (Dividenden) zahlen.  

   

Auch Polen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Zwar ist Pflichtversicherung in der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung auch für Selbstständige obligatorisch. Allerdings haben die Selbstständigen – anders als die Beschäftigten – die Möglichkeit, anstelle von einkommensabhängigen Beiträgen sich für die Zahlung eines pauschalen Mini-Beitrags in Höhe von ca. 200 Euro im Monat zu entscheiden – was fast alle Betroffenen auch tun. Dies wirkt sich natürlich z. B. auf die Höhe der späteren Rente aus.

Sonderregeln gezielt für Plattform-Arbeit

Es wurden in jüngster Zeit ganz gezielt für Plattform-Arbeit neue Unter-Kategorien von selbstständiger Erwerbsarbeit geschaffen, die mit zum Teil erheblichen Konsequenzen für den Sozialschutz einhergehen. So gilt in Belgien unter bestimmten Bedingungen für Plattform-Arbeiter – aber nicht für die übrigen Selbstständigen – eine durchaus beachtliche Geringfügigkeitsschwelle.

©rcfotostock - stock.adobe.comManchmal wird nur ein Sparschwein gefüllt,während das andere leer bleibt

In Frankreich sind Plattform-Arbeiter in bestimmten Zweigen, z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, pflichtversichert. Dies gilt sogar unter bestimmten Umständen für plattformbasierte vorübergehende Vermietung von privat genutztem Wohnraum als Feriendomizil, etwa über Airbnb. Die Anbieter – und nur sie und nicht die übrigen Plattform-Arbeiter oder gar Selbstständigen – dürfen aber für die Zwecke der Sozialversicherung zwischen dem Status als Selbstständiger und dem als Arbeitnehmer wählen. Sonderregeln für Plattform-Arbeiter bestehen auch bei der Unfallversicherung. Diese haben – wie alle anderen Selbstständigen auch – keinen Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung, auch nicht auf freiwilliger Basis. Sie können jedoch eine private Unfallversicherung abschließen. In diesem Fall muss der Plattform-Betreiber, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die Kosten übernehmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform die Bedingungen und den Preis der Dienstleis­tungen bestimmt, wie z. B. im Fall von Uber oder Deliveroo.