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ed* Nr. 02/2018

Was bedeutet der Austritt für die gesetzliche Sozial­versicherung?

ed* Nr. 02/2018 – Kapitel 3

Der Austritt des Vereinigten Königreichs hat verschiedene Facetten und wirft für die Sozialversicherung, insbesondere mit Blick auf die absehbare Einschränkung des freien Personen- und Warenverkehrs, viele rechtliche und praktische Fragen auf. Auch die Dienstleistungsfreiheit könnte betroffen sein – so zum Beispiel mit Auswirkungen auf die Patientenfreiheit. 

Der Status quo bis zum Brexit am 29. März 2019

Bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist die Rechtslage eindeutig: Das Vereinigte Königreich bleibt vollwertiges Mitglied der EU mit allen Rechten und Pflichten. Versicherte, Unternehmen und Institutionen  

können sich deswegen weiterhin auf die Rechte und Pflichten aus den Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit berufen. 

 

So können sich zum Beispiel GKV-Versicherte aus Deutsch­land bei vorübergehendem Aufenthalt im Vereinig­ten Königreich, etwa im Urlaub, mit ihrer europäischen Kranken­versicherungskarte (EHIC) behandeln lassen. Hat jemand beispielsweise in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich sozialversicherungspflichtig gearbeitet, werden nach wie vor die gesammelten Zeiten aller drei Länder nebeneinander berücksichtigt – sowohl für den Rentenanspruch als auch für die Rentenberechnung. Werden etwa Beschäftigte vorübergehend in das Vereinigte Königreich entsendet und erleiden dort einen Arbeitsunfall, erhalten sie aushilfsweise Leistungen aus dem System des Vereinigten Königreichs, die der dortige Träger mit dem deutschen Unfallversicherungsträger abrechnet. Wird umgekehrt ein Beschäftigter vom Vereinigten Königreich nach Deutschland entsendet, erhält er im Fall eines Arbeitsunfalls nach wie vor aushilfsweise Leistungen nach den Regelungen des deutschen Unfallversicherungssystems, das neben der medizinischen Versorgung Leistungen der beruflichen und sozialen Rehabilitation einschließt. 

 

©contrastwerkstatt - stock.adobe.comUnproblematischer Arztbesuch dank europäischer Gesundheitskarte

 

Eine Einschränkung hat die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung mit Blick auf den Wegfall oder die Änderung der Rechtsgrundlagen ab dem 29. März 2019 vorgenommen: Bei der Beurteilung von Sozialversicherungsverhältnissen begrenzen sie das noch geltende anzuwendende Recht auf das anberaumte Austrittsdatum*. Hierzu gehören zum Beispiel in Deutschland versicherte Personen, die für einen Zeitraum von maximal 24 Kalender­­monaten in das Vereinig­te Königreich entsendet werden. Der er­forderliche Nachweis, dass für sie wei­terhin die deutschen Rechtsvorschrif­ten über soziale Sicherheit gelten (Beschei­nigung A1), wird nur bis zum 29. März 2019 ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Andere Mitgliedstaaten wie Frankreich verfahren ebenso. Damit soll für alle Beteiligten Rechtsklarheit geschaffen werden.