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ed* Nr. 02/2018

Der bevorzugte Weg – eine enge Partnerschaft

ed* Nr. 02/2018 – Kapitel 6

 

Der Europäische Rat hat sich in seinen politischen Leitlinien zu den Verhandlungen am 23. März 2018 für eine enge Partnerschaft zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgesprochen. Damit betont die EU, dass sie nach dem Ausstieg weiterhin an einer vertieften Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich interessiert ist, das Vereinigte Königreich könne aber nicht die gleichen Rechte haben wie die anderen EU-Mitgliedstaaten. 

Eine besonders tiefe und enge Partnerschaft, die über ein herkömmliches Freihandelsabkommen hinausgehen soll, wünschen sich auch die Briten. Allerdings sollen einige Bereiche wie zum Beispiel die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt werden.1 Solches „Rosinenpicken“ möchte die EU ­nicht akzeptieren. Die vier Grundfreiheiten der EU seien unteilbar. Das bedeutet, eine selektive Beteiligung am Binnenmarkt lediglich in einzelnen Sektoren, z. B. am freien Warenverkehr, aber nicht am freien Personenverkehr, ist nicht möglich.  

 

Nach Ansicht des Europäischen Rates soll eine künftige Partnerschaft vor allem umfassende Regelungen über die Personenfreizügigkeit ent­­halten einschließlich der damit verbundenen Bereiche wie zum Beispiel der Koordinierung der sozialen Sicherheit.  

 

Einheitliche Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf europäischer Ebene mit dem Vereinigten Königreich herbeizuführen hätte den Vorteil, dass keine bilateralen Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen werden müssten. Der Abschluss solcher Abkommen würde viel Zeit beanspruchen und insbesondere für die Sozialversicherung Beratungsaufwand mit sich bringen. 

 

Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union

Antworten müssen auch für den Handel von Arzneimitteln, Medizinpro­dukten oder Produkten, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig sind, gefunden werden. Gleiches gilt für die gegenseitige Anerkennung von Arzneimittelzulassungen. Fehlt es an entsprechenden Regelungen, kann die Zulassung oder das Inverkehrbringen von Produkten erschwert werden. Entsprechende Vereinbarungen sollten berücksichtigen, dass das aktuell bestehende Schutzniveau erhalten bleiben muss.  

 

Auch für den Arbeits- und Gesundheitsschutz würde sich eine enge Partnerschaft positiv auswirken. So orientieren sich Präventionsmaßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung an den europäischen Arbeitsschutzregelungen. Wenn das Vereinigte Königreich aus der EU austritt, ist es nicht mehr an diese gemeinsamen Arbeitsschutzregelun­gen gebunden, es sei denn, es werden auch auf diesem Feld besondere Vereinbarungen etwa im Rahmen eines Freihandels- oder Partnerschaftsabkommens getroffen. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, könnte ein unterschiedliches Arbeitsschutzniveau die Folge sein, dies wiederum mit Auswirkungen auf entsandte Beschäftigte. Entsprechende Hinweise hatte die gesetzliche Sozialversicherung bereits im Rahmen von Diskussionen zu weiteren Freihandelsabkommen gegeben. 

 

Eine weitere Option wäre, dass das ­Vereinigte Königreich nach dem Vorbild der drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beitritt. Dann würden alle vier Grundfreiheiten gelten, auch die EU-Verordnungen zur Koordinierung der sozia­len Sicherheit würden Anwendung finden.