Magazine ed*
ed* Nr. 02/2018

Stand der Verhandlungen –
Austrittsabkommen mit Übergangszeit?

ed* Nr. 02/2018 – Kapitel 4

Durch die Austrittserklärung Großbritanniens steht die EU vor immensen Aufgaben. Bis Ende März 2019 sollen die bislang bestehenden Verbindungen des Vereinigten Königreichs zu der EU gelöst und die künftigen Beziehungen neu definiert und aus­gearbeitet sein. 

 

Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg: Am 28. Februar 2018 hat die EU-Kommission den Entwurf eines Austrittsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU veröffentlicht. Danach soll sich bis zum Ende der Übergangszeit in der Umsetzung der EU-Regularien nichts ändern, vielmehr soll der Status quo bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Damit würden die Bürgerinnen und Bürger der EU und des Vereinig­ten Königreichs die bislang aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteten Rechte behalten. Bis auf wenige „praktische“ Änderungen, wie z. B. eine als formaler Schritt erforderliche Registrierung, soll sich hier also nichts ändern. Auch die Regeln der Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollen für diejenigen, die von diesen Regelungen betroffen sind, weitergelten. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Zusammenrechnung und Auszahlung von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung von entscheidender Bedeutung. Gleiches gilt für die medizinische Versorgung im europäischen Ausland und die Verwendung der europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC). 

 

Aktuell von der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung vorgenommene Befristungen der Bescheinigungen A1 würden damit längstens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. 
Darüber hinaus soll sich das Vereinigte Königreich weiter an alle EU-Regeln halten und auch seine finanziellen Beiträge wie bisher leisten. Dafür behält das Land den Zugang zum EU-Binnen­markt und bleibt Teil der Zollunion. Produkte sollen möglichst ungehindert zirkulieren, sofern sie vorher entsprechend der aktuell geltenden Regeln auf dem europäischen oder britischen Markt zugelassen wurden. Die Re­geln zur gegenseitigen Anerkennung ­­von Arzneimittelzulassungen, zur Arzneimittelsicherheit und -überwachung würden damit zumindest bis zum Ende der Übergangszeit weitergelten. Gleiches gilt, wenn Produkte, die zum Beispiel für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig sind, europäischen Normen, Zertifizierungsverfahren oder Konformitätsverfahren entsprechen. 

 

Auf diese Weise erhofft man sich, die Wirkungen des Brexits auf die Bürger und Wirtschaft abzufedern. Während dieser Zeit hat das Vereinigte Königreich aber keine Mitbestimmungsrechte mehr, muss also neue Vorschrif­ten der EU umsetzen, die ohne formelles Zutun der Briten entstehen.  

 

Ziel der EU-Kommission ist es, sich mit dem Vereinigten Königreich bis Oktober 2018 zu einigen, damit die an­schließende Ratifizierung des Austrittsabkommens durch den Rat und das EU-Parlament sowie des ­britischen Parlaments bis zum 29. März 2019 erfolgen kann. Einer Ratifizierung ­in den anderen Mitgliedstaaten bedarf es nicht.