Magazine ed*
ed* Nr. 02/2018

Rechtslage nach dem Austritt –
Vereinigtes Königreich als Drittstaat?

ed* Nr. 02/2018 – Kapitel 5

Bislang steht nur das Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs am ­ 

29. März 2019 fest. Bis zum Abschluss des Austrittsabkommens ist die Rechtslage für die Zeit danach in vielen Punkten noch offen. Unklar ist derzeit auch noch, welcher Art die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich danach bzw. nach Ablauf einer möglichen Übergangsphase sein werden.  

 

Sollte es zu einer Übergangsphase kommen, soll während dieses Zeitraums geklärt werden, wie die langfris­tige Partnerschaft zwischen beiden Seiten aussehen kann. Es wird aber schon jetzt – parallel zu den Gesprächen über die Austrittsvereinbarungen – über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich diskutiert. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Sachverhalten hängt insoweit ganz entscheidend davon ab, welchen Status das Vereinigte Königreich nach dem EU-Austritt haben wird.  

 

 

Bereits heute ist die EU durch Vereinbarungen mit Drittstaaten verbunden – allerdings unterschiedlich eng

Ein „harter“ Austritt – Wieder­belebung alter Sozialversicherung­s­abkommen

Sollten sich die EU und das Vereinigte Königreich nicht auf ein Austrittsabkommen einigen können, käme es zu einem unkontrollierten Austritt, einem Austritt ohne Abkommen („harter Brexit“). Damit wäre das Vereinigte Königreich nach dem 29. März 2019 kein EU-Mitglied mehr und – abhängig von der Geltung bestehender Sozialversicherungsabkommen – entweder ein Vertragsstaat oder vertragsloses Ausland („Drittstaat“).  

 

In der Sozialversicherung könnte auf das noch bestehende, derzeit aber nur für die „Isle of Man“ geltende bilaterale Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1960 zurückgegriffen werden, das aber hinsichtlich der seit 1960 in den nationalen Rechtssystemen eingetretenen Änderungen geprüft werden müsste.