Magazine ed*
ed* Nr. 02/2022

Nutzung natio­naler Gesund­heits­daten 

Der zweite große Bereich, den der EHDS regeln soll, ist die Sekundär­nutzung von Gesund­heits­daten.

ed* Nr. 02/2022 – Kapitel 5

Dabei sollen die Mitgliedstaaten – und unter bestimmten Bedingungen auch Drittländer –­ ihre Gesundheitsdaten EU-weit für Forschung, Innovation, politische Entscheidungen, die Entwicklung von KI und der personalisierten Medizin elektronisch zu Verfügung stellen.


In der Praxis bedeutet dies, dass Forschende und Politikgestalter einen vereinfachten europaweiten Zugang zu Gesundheitsdaten erhalten können. Im EHDS soll geregelt werden, auf welche Gesundheitsdaten sie wo und in welcher Qualität zugreifen können. Mit der Bündelung großer Datenmengen sollen zudem wichtige medizinische Fortschritte für die Behandlung von Erkrankungen möglich werden. 

Der Austausch von Sekun­där­daten erfolgt über Health­Data@EU 

Nutzbar gemacht werden sollen unter anderem die Inhalte der elektronischen Patientenakten, Daten über Leistungsansprüche und Leistungsabrechnungen, Daten aus bevölkerungsweiten Gesundheitsregistern und klinischen Studien sowie Daten über Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die Mitgliedstaaten richten nationale Zugangsstellen ein, die den Datenaustausch auf der Dateninfrastruktur HealthData@EU sicherstellen. Sie veröffentlichen Kataloge über die verfügbaren Datensätze, genehmigen auf Antrag die Datennutzung und erheben Gebühren.

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