Magazine ed*
ed* Nr. 02/2022

Ausblick 

Der EHDS ist ein Prestigeprojekt. Er kann ein großer Wurf werden, wenn es gelingt, echte Mehrwerte für die Versorgung der Patientinnen und Pa­­tienten in der EU zu erzielen.

ed* Nr. 02/2022 – Kapitel 7

Die Implementierung des EHDS kann einen hohen Anpassungsdruck in den Mitgliedstaaten erzeugen und mit großen Kosten verbunden sein. Problematisch ist, dass viele Entscheidungen – vom Datenumfang bis hin zu technischen Spezifikationen – in Durchführungsrechts­akten erfolgen sollen. Solche Rechtsakte regeln detaillierte Vorschriften zu Aspekten, die oft sehr technisch, aber für die Durchführung dieses Basisrechtsaktes wesentlich sind (Durchführungsbeschlüsse). Durchführungsrechtsakte werden üblicherweise von der Europäischen Kommission unter Kontrolle von Ausschüssen erlassen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Hier sollten die Mitgliedstaaten stärker eingebunden werden und ein Prüfrecht erhalten.


Die Ansätze zur Primär- und Sekundärdatennutzung sind sehr unterschiedlich. Mit der Primärdatennutzung soll insbesondere auch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung Rückenwind bekommen. Die Sekundärdatennutzung hingegen zielt auf die Hebung nationaler Datenschätze. Im laufenden Gesetzgebungsverfahren wird sich zeigen, ob die Entscheidung, die beiden Ansätze unter ein Dach zu bringen, vorausschauend geplant war.


Die Sozialversicherungsträger generieren, verarbeiten und nutzen Gesundheitsdaten zur Optimierung der Versorgung. Aus Sicht der Sozialversicherung ist wichtig, dass die Mit­gliedstaaten beim EHDS hinreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten bekommen. Denn die nationalen Gegebenheiten der Gesundheits- und Sozialsysteme können weder vom Regelungsinhalt noch von der Regelungstiefe auf EU-Ebene umfassend berücksichtigt werden.