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ed* Nr. 01/2022

Transparenz- und Meldepflichten 

ed* Nr. 01/2022 – Kapitel 6

Weiterhin sollen nach dem Richtlinienvorschlag die Transparenz- und Meldepflichten für digitale Arbeitsplattformen ausgeweitet werden. Dies betrifft alle relevanten Daten zur Statusfeststellung und umfasst EU-weit einheitlich zu übermittelnden Informationen sowie auf Verlangen der Arbeits- und Sozialschutzbehörden zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu den bereitgestellten Daten.


Für den Branchenverband Bitkom bedarf es jedoch noch der Klarstellung, wie detailliert die Auskunftspflichten sein sollen. Weiterhin fordert die Bitkom, dass Ausnahmen von der Transparenzverpflichtung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Merkmale, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, oder wenn die Umsetzung bestimmter Aspekte der Verpflichtung die Plattformen unverhältnismäßig belasten würde.1


Für die Deutsche Sozialversicherung ist von grundsätzlicher Bedeutung, dass der gesetzlichen Vermutung zur Statusfeststellung die tatsächliche Beschäftigungssituation zu Grunde liegt. Damit dies gelingt, werden umfangreiche und aussagekräftige Informationen über das Beschäftigungsverhältnis von Seiten der digitalen Arbeitsplattformen benötigt. Dies umfasst insbesondere auch Informationen zum algorithmischen Management. Nur so kann geklärt werden, ob tatsächlich eine Überwachung und Überprüfung der Arbeitsleistung erfolgt, und ob effektive Einschränkungen in der eigenständigen Arbeitsorganisation und der Auftragsannahmen vorliegen. Ein hohes Maß an Standardisierung auch umfangreicher Informationsanforderung ist dabei eine Voraussetzung, um schnell die Vermutung zum Beschäftigungsstatus aussprechen zu können.


Belgien als Vorreiter – verpflichtende Absicherung gegen Arbeitsunfälle

Die soziale Absicherung von Plattformbeschäftigten steht auch in der belgischen Politik aktuell im Fokus. Ein Teil der am 15. Februar 2022 vorgestellten Arbeitsmarktreform sind neue Vorgaben für die Feststellung des Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten sowie deren Arbeits- und Gesundheitsschutz.


Bei der Vorstellung des Reformpakets hat sich die belgische Regierung explizit auf den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission bezogen, abweichend von diesem soll die gesetzliche Vermutung jedoch anhand von acht Kriterien erfolgen. Die Vermutung einer abhängigen Beschäftigung kommt zur Anwendung, sobald drei der acht Kriterien oder zwei der fünf letztaufgeführten Kriterien erfüllt sind, die weitestgehend den Kriterien des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission entsprechen.


Zudem sollen digitale Arbeitsplattformen keine Exklusivität von Plattformbeschäftigten verlangen dürfen. Selbstständige Plattformbeschäftigte können somit gleichzeitig für konkurrierende Plattformen tätig sein.


Darüber hinaus soll eine obligatorische Absicherung gegen Arbeitsunfälle für alle Plattformbeschäftigten unabhängig vom Beschäftigungsstatus eingeführt werden. Dies war dem belgischen Wirtschafts- und Arbeitsministerium wichtig. Es hatte daran erinnert, dass ein Plattformmitarbeitender einem fünfzehnmal höheren Risiko ausgesetzt sei, einen Arbeitsunfall zu erleiden, als eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in „traditioneller“ Beschäftigung.

 

Der Versicherungsschutz muss hierbei von der digitalen Arbeitsplattform gezahlt werden. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzestext am Ende des Verfahrens aussehen wird. Derzeit liegt der belgische Vorstoß erstmal den Sozialpartnern zur Stellungnahme vor.2