Grüner Deal und europäisches Sozialmodell
Ob und inwieweit auf europäischer Ebene auch die europäische Säule sozialer Rechte (ESSR) bei der Entwicklung von Maßnahmen zur klimaneutralen Umgestaltung der Wirtschaft zu berücksichtigen ist, wird derzeit diskutiert.
ed* Nr. 01/2023 – Kapitel 6
Die in der ESSR dargelegten Grundsätze und Prinzipien der europäischen Sozialschutzpolitik beschränken sich bewusst nicht auf den Schutz der Schwächsten in der Gesellschaft. Erklärtes Ziel ist die Teilhabe aller und deren Zugang zu gerechten, leistungsfähigen und solidarischen Sozialschutzsystemen.1 Bisher beziehen sich die sozialpolitischen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität jedoch primär auf schutzbedürftige Gruppen. Die Auswirkungen werden jedoch die gesamte Gesellschaft betreffen. Auf europäischer Ebene muss daher geklärt werden, wie Maßnahmen zur klimaneutralen Umgestaltung bei Wahrung der Grundsätze und Prinzipien der ESSR ausgestaltet werden können.
Im Rahmen des Aktionsplans zur ESSR hatte die Europäische Kommission eine hochrangige Expertengruppe (High-Level Group – HLG) eingesetzt, die Empfehlungen für die Zukunft der europäischen Sozialschutz- und Sozialsysteme ausgearbeitet hat. Dabei werden drei der gegenwärtig wichtigsten Themenfelder der EU, namentlich der Klimawandel, die digitale Dekade und die ESSR miteinander verbunden.
Der Auftrag war, die ESSR zukunftsfähig weiterzuentwickeln und an die neuen sozialpolitischen Herausforderungen anzupassen. Am 7. Februar hat die HLG ihren Abschlussbericht vorgestellt.2 Im Zusammenhang mit dem Klimawandel und dem europäischen Grünen Deal wird darin der Zugang zu essenziellen Dienstleistungen (Grundsatz 20 der ESSR) betont, da gerade die Schwächsten der Gesellschaft am stärksten zu leiden haben. Auch auf Grundsatz 10 wird eingegangen. So hebt der Bericht die Bedeutung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds hervor. Dabei wird betont, dass gerade bei schein- oder solo-selbständig Beschäftigten sowie im häuslichen Arbeitsumfeld, wie im Fall von Homeoffice, große Lücken beim Arbeitsschutz bestehen. Hier gilt es, deutlich über die Empfehlungen des Berichts der HLG hinauszugehen.